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1332. Januar 31. Breslau.

prid. kal. Febr.

Bolco, Herzog von Schlesien und Herr von Fürstenberg und Münsterberg, setzt zum Besten der Konsuln und Bürger seiner Stadt Reichenbach fest, dass nullus exlex civitatis oder ein ausserhalb der Mauern Wohnender, der nicht mit der Stadt das Geschoss zahlt und die Wachen thut, ohne der Konsuln Genehmigung mälzen dürfe; nur die um die Stadt wohnenden ritterlichen Personen sollen für ihre Nothdurft in der Stadt mälzen lassen dürfen.

O. Z.


Ausgefertigt durch Peter des Herzogs Hofnotar. Or. im Bresl. Staatsarch. Stadt Reichenbach 3. An rothen Seidenfäden des Herzogs Fusssiegel mit Adlerrücksiegel.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 22, 1903; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1327 - 1333. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.